Was passiert, wenn bei Kleinunternehmern die 17.500 Euro Grenze beim Jahresumsatz überschritten wird?
Wenn Kleinunternehmer, die laut Paragraph 19 des Umsatzsteuergesetzes keine Umsatzsteuer abführen, über die 17.000 Euro Jahresumsatz schlittern, ändert sich im laufenden Jahr nichts, sofern die Gesamteinnahmen noch unter 50.000 Euro bleiben. Erst ab dem nächsten Kalenderjahr fällt der Betroffene automatisch in die Regelbesteuerung, bei der Umsatzsteuer abgeführt und eine Umsatzsteuervoranmeldung vorgenommen werden muss.
Was ändert sich nach dem Kleinunternehmer?

Da das Finanzamt nicht verpflichtet ist, den Unternehmer auf seine Umsatzsteuerpflicht hinzuweisen, muss dieser nun selbst auf die Regelbesteuerung achten. Versäumt er dies und weist seine Rechnungen weiterhin ohne Umsatzsteuer aus, verlangt das Finanzamt dennoch rückwirkend ab dem Jahresanfang 19% vom Umsatz. Der Gewinn schrumpft somit zusammen.
Um die Umsatzsteuer nicht mit einem Gewinnverlust gleichzusetzen, wird sich der ehemalige Kleinunternehmer gezwungen sehen, seine Preise dementsprechend nach oben anzupassen, was einer Preiserhöhung entspricht, die viele Käufer verärgern wird.
Neben dem Ausweis und der Abführung der Umsatzsteuer ist jeder Unternehmer nun verpflichtet eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Dies erfolgt auf elektronischem Weg direkt zum Finanzamt und passiert entweder monatlich oder vierteljährlich. Jeweils bis zum 10. Tag nach Ende des Erfassungszeitraums muss die Voranmeldung übermittelt werden. Bei Feiertagen und Wochenende gilt der nächste Werktag.
Damit Bestandskunden nicht überrascht sind und um sich unnötiges Nachfragen zu ersparen, empfiehlt es sich, diese vor der Rechnungsstellung über den geänderten Status der Regelbesteuerung zu informieren. Natürlich darf auch der Hinweis an das Finanzamt nicht fehlen, bei dem nun bei Bedarf für die vorhandene Leistungserbringung im EU-Ausland eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt werden muss.
Weiterlesen…